Baurecht & Baumängel Vertragsrecht

Beratungsbeispiele aus der Betriebspraxis:

Versicherungsmakler auf Abwegen
Unser Mandant hatte über einen Versicherungsbroker u.a. seine Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen. Das Hauptaugenmerk hatte der Broker, wie sich nachher herausstellte, nicht auf den Bereich der Nichtlebensversicherungen gelegt und bei seiner mündlich stichprobenhaft durchgeführten Analyse übersehen, dass der Mandant über komplexe Rechtsverhältnisse in seinem Betrieb verfügt. So hatte er seine Betriebsstätte vom Vorbesitzer, seinem Vater, gemietet. Dieser Umstand betraf auch grosse Teile des Betriebsinventars, weshalb gemietetes Werkzeug die Regel war. Die Beschädigung gemieteter Sachen war aber unzureichend versichert, was sich anlässlich einer Teilablehnung eines Schadens herausstellte. Der Versicherungsbroker versäumte es zudem, mit dem Versicherer eine Kulanzregelung zu vereinbaren, er verweigerte schlichtweg nach der Schadensablehnung den Kontakt.

Wir analysierten die Gesamtsituation und verfassten ein Schreiben, welches die Ansprüche klar gegenüber dem Makler formulierte. Nach einem letzten Einschreiben kam es schliesslich zu einer Einigung unter Beteiligung des Versicherers. Der Makler hatte durch die Erkenntnis, dass er einen Prozess riskiert , sich entsprechend mit uns und dem Versicherer vereinbart.


Die fehlerhafte Anspruchstellung
Der Anspruchsteller war der anscheinend unzureichend versicherte Nachbar des Kunden unseres Mandanten (Dachdecker). Er liess nach einem Sturmschaden des Gewerbeobjektes den Kunden unseres Mandanten über seinen Anwalt wissen, dass er 5`000.-- CHF Schadensersatz aufgrund eines Mitverschuldens unseres Mandanten sähe. Das Mitverschulden wurde im Rahmen eines Sturmschadens geltend gemacht. Unser Mandant soll verabsäumt haben, als Dachdecker rechtzeitig sichernde Massnahmen zu ergreifen, die das in Erneuerung befindliche Dach hätten auf diesen Sturm vorbereiten können. Der Sturm hatte eine Windstärke über 8.

Der Dachdecker hatte je doch extra vor dem Sturm gewerksübliche Sicherungsmassnahmen ergriffen. Wir konnten im Rahmen der Dokumentation der Arbeiten des Mandanten klar nachweisen, dass der Mandant keine Fehler begangen hat. Da unser Mandant durch uns auf derartige Situationen vorbereitet war, konnten die hohen Anforderungen einer richterlichen Würdigung dieses Falls erfüllt werden. Der Mandant gewann erstinstanzlich, der Anspruchsteller zog das Verfahren nicht weiter. Der Kunde unseres Mandanten konnte zudem erfolgreich aus dem Verfahren herausgehalten werden.


Risikoanalyse mit groben Mängeln
Im Rahmen der Übernahme eines Betreungsmandates prüften wir die bereits vorliegende Analyse eines Versicherungsbrokers. Diese war mangelhaft. Wir schlugen dem Mandanten vor, diese Analyse durch eine neue Analyse unseres Hauses zu ersetzen. Dabei traten Produkthaftungsrisiken zu Tage die einerseits unversichert und andererseits teilweise vermeidbar waren. Unser Mandat änderte innerbetriebliche Abläufe und passte seine Versicherung auf Basis der neuen Erkenntnisse ab. Teure Schäden und existenzielle Risiken konnten in der Zukunft vermieden werden.


Ruinöse Vertragshaftung
Bei Übernahme eines Mandats stellten wir fest, dass zwar alle wesentlichen gesetzlichen Haftungsgrundlagen privatrechtlichen Inhalts beachtet worden, aber in zwei Verträgen mit einem Grossunternehmen unser Mandant versteckte Vertragshaftungen vereinbart hatte, die ruinös hätten sein können. Einerseits deshalb, weil unser Mandant dies schlichtweg nicht wusste und deshalb diesbezüglich keine Vorsorge getroffen hatte. Andererseits, weil diese Risiken nicht mitversichert waren und auch nicht versichert werden konnten. Aus diesem Grunde, wurden diese Fragen vom Versicherungsbroker auch nicht eruiert.

Die Haftungssituation war weiterhin im Detail nicht ganz klar, da das Bundesgericht Fragen in einem Urteil zu einem ähnlichen Fall offen gelassen hatte und die Rechtssprechung als noch nicht erhärtet gilt.

Unser Mandant trat auf unsere Empfehlung und mit unserer Unterstützung vorsichtig in Neuverhandlungen mit seinem Vertragspartner ein. Dabei wurde das Bundesgerichtsurteil thematisiert. Der Vertragspartner erkannte die auch für ihn problematische unsichere Situation und die Klausel wurde eindeutig und rechtssicher für beide Seiten neu gefasst.


Es gelten die AGB. Dies ist keine verbindliche Rechtsberatung!