|
|
 |
B E T R I E B S H A F T P F L I C H T - E I N L E I T U N G Gefahren die Ihrem Unternehmen drohen gibt es in vielerlei Hinsicht. Dabei sind drohende Schadensersatzansprüche aufgrund diverser Risiken und Haftpflichtbestimmungen eine Gefahrenquelle, die oft unterschätzt wird. Die Gründe dafür: die Häufigkeit von Kleinschäden, nicht versicherte Großschäden führen nicht selten zu sofortigem Marktaustritt von Unternehmen, undurchsichtige Gesetzeslage, mangelnde Erfahrung in jungen Unternehmen und zu geringe Aufklärung durch Medien und Versicherungsbranche.
Nun ist es nicht so, dass die Vielzahl der Unternehmer nicht diese Versicherungsart nachfragen, ganz im Gegenteil. Oft spielen aber eher die absehbaren Schäden, die die Rentabilität schmälern im Bewusstsein eine größerer Rolle, als zum Teil schwer vorstellbare oder verdrängte Schäden mit existenzbedrohenden Folgen. Die Risiken beginnen nicht erst im Betrieb. Auch vor dem Betriebsgelände kann etwas geschehen. Sei es die mangelnde Verkehrssicherungspflicht (z.B. Räum- und Streupflichten), einer mangelhafte Betriebsorganistation die zu Schäden an fremden Vermögen führt oder eine aufgrund interner Unfälle entstehende Umweltbelastung -die Auswirkungen der Tätigkeit außerhalb Ihres Unternehmens sind abhängig von Art und Umfang Ihres Betriebes, Branche und Vertragsart mit Ihren Geschäftspartnern. Ein simrples Telefonat, ein undichtes Kleingebinde oder die Verursachung eines Stromausfalles oder Wasserrohrbruches können vielfältige Folgen haben.
Aus vielen Umständen der Gegenwart, Vergangenheit oder Zukunft können die verschiedenen gesetzlichen Bestimmungen Verpflichtungen ableiten, Schäden am Vermögen, an Sachen oder Personen zu ersetzen. Niemand kann voraussagen, wann und in welcher Höhe ein Schaden entsteht. Für jemanden der sich nicht mit dieser Problematik beschäftigt, steht mitunter jahrelange Arbeit auf dem Spiel. Denn Sie haften unbegrenzt und, bei Personenschäden, möglicherweise durch Unterhaltspflichten über Jahrzehnte.
Die SSP Sachspezialisten GmbH begleitet Ihr Unternehmen in diesem komplexen Umfeld in Versicherungsfragen. Dabei helfen wir Ihnen sich bewusst zumachen, welche Risiken in ihr Unternehmen eine Rolle spielen und versuchen möglichst viele dieser Risiken mit Ihnen gemeinsam zu erkennen. Nicht alle Risiken lassen sich versichern. Risikovorsorge bedeutet für Sie eine ausgewogene Konzeption zur Risikovermeidung, Risikoverminderung, Eigenvorsorge und Risikoabwälzung zu finden. Lediglich die Risikoabwälzung ist ein Part, welchen Versicherungen übernehmen können.
|
 |
|
|
 |
V E R S C H U L D E N S - U N D G E F Ä H R D U N G S H A F T U N G a) Verschuldenshaftung
Unter Haftpflicht ist die sich aus den gesetzlichen Bestimmungen des Privatrechts ergebenen Verpflichtung zu verstehen, Schäden zu ersetzen, die anderen zugefügt wurden. Eine Schlüsselfunktion für die so genannte Verschuldenshaftung hat in Deutschland das Bürgerliche Gesetzbuch mit dem Paragraphen 823 geschaffen. Dort heißt es:
§ 823 Schadensersatzpflicht
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
Die Verschuldenshaftung ist die Haftungsart welche am ehestem dem Rechtsempfinden entspricht und bei der jedem eine Vielzahl von Beispielen einfallen. Sie ist die älteste juristisch determinierte Haftungsart und hat Ihren Ursprung sogar in altgriechischen und römischer Gesetzgebung.
b) Gefährdungshaftung
Neben der Verschuldenshaftung gibt es aber auch noch die Haftung aufgrund von Gefährdung (Gefährdungshaftung), die sich im wesentlich auf das deutsche Grundgesetz beruft. Dort heißt es:
Artikel 14 [Eigentum, Erbrecht, Enteignung]
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
Unter die Haftpflicht nach dem Prinzip der Gefährdungshaftung fällt z.B. ein Personenschaden welcher entstanden ist, weil trotz Einhalten von Wartungsvorschriften und ordentlich ausgeführten Wartungsarbeiten bei einem Gabelstapler die Lenkung versagt und ein Unfall passiert. Der Halter einer Gefahrenquelle muss also für Schäden einstehen, die aus "Rechtsgutsverletzungen" aus der Verwirklichung des Gefahren- und Risikopotentials resultieren. Das Grundmodell der Gefährdungshaftung lässt sich graphisch wie auf dem links anklickbaren Schaubild verdeutlichen.
|
 |