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Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen sind nach § 4 Ziff. I 8 AHB 94 vom Versicherungsschutz der Betriebshaftpflichtversicherung ausgeschlossen (Ausschlüsse / Haftpflicht).
Wird durch Ihre betriebliche Tätigkeit (Deliktshaftung) oder Ihren Betrieb selbst (Gefährdungshaftung) ein Umweltschaden verursacht haften Sie auch hier im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Dabei gelten sämtliche Haftungsvorschriften des BGB und das seit 1990 gültige Umwelthaftungsgesetz. Ein Umweltschaden ist nach Umwelthaftungsgesetz von 1990 ein Schaden, der durch Umwelteinwirkung entsteht. Als Umwelteinwirkung gilt hierbei Einwirkung durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen, wenn sie sich durch Boden, Luft oder Wasser ausgebreitet haben. Das Umwelthaftungsgesetz beschäftigt sich insbesondere mit der Anlagenhaftung und schreibt eine Pflicht zur Deckungsvorsorge bei bestimmten Anlagen vor. Derzeit ist ein noch weitergehendes europäisches Umwelthaftungsgesetz in Arbeit.
Die Umwelthaftpflichtversicherung setzt sich aus der so genannten Basisdeckung der Betriebshaftpflichtversicherung und der Umwelt-Anlagendeckung zusammen. Die Basisversicherung ist i.d.R. Bestandteil der Betriebshaftpflichtversicherung, die Umweltanlagendeckung muss gesondert im Rahmen eines Umwelthaftungsmodells kategorisiert nach verschiedenen Bausteinen vereinbart werden.
So umfasst die Umwelt-Basisdeckung Schäden durch das normale Betriebsrisiko und so genannte Kleingebinde, z.B. Ölkanister oder Farbeimer bis max. 50 kg je Gebinde oder 500 l insgesamt. Wenn die Größe dieser Gebinde überschritten wird (z.B. durch einen nicht versicherten Heizöltank im Betrieb) wird eine Umwelt-Anlagendeckung benötigt. Dasselbe gilt auch dann, wenn Anlagen vorhanden sind, für deren Betrieb eine amtliche Genehmigung (z.B. nach Bundesimmissionsschutzverordnung) erforderlich ist. Die Umweltanlagendeckung ist in der Regel ein separater Vertrag mit erheblichen Selbstbeteiligungen.
Die fünf Bausteine der Umwelthaftpflichtversicherung.
1. WHG-Anlagen - Anlagen zur Herstellung, Verarbeitung, Lagerung, Ablagerung, Beförderung oder Wegleitung von gewässerschädlichen Stoffen.
2. Umwelthaftpflichtgesetz-Anlagen - Anlagen die der Haftung nach dem Umwelthaftungsgesetz unterliegen, für die aber keine Deckungsvorsorgepflicht besteht.
3. Sonstige Deklarationspflichtige Anlagen - Anlagen die nach Umweltschutznormen (zum Beispiel 4. BImSchV) einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen, soweit es sich nicht um WHG-Anlagen (Baustein 1) oder Umwelt-Haftpflichtgesetzanlagen (Baustein 2 und 5) handelt.
4. Abwasser und Einwirkung auf Gewässer - Umwelteinwirkungen durch Abwasseranlagen/Abwasser beziehungsweise Einbringen oder Einleiten von Stoffen in Gewässer oder Einwirken auf Gewässer.
5. Umwelthaftpflichtgesetz-Anlagen / Pflichtversicherung - Anlagen, für die nach Umwelthaftungsgesetz eine Deckungsvorsorgepflicht
Die Umwelthaftpflichtversicherung nach dem Umwelthaftpflicht-Modell gliedert sich ansonsten in 5 Bausteine. Sie wird immer dann benötigt, wenn die Umwelthaftpflicht-Basisdeckung nicht mehr greift, da hier nur Schäden durch Umwelteinwirkungen versichert sind, die nicht von umweltrelevanten Anlagen (z. B. Wasserbehandlungsanlagen, chemischen Produktionsanlagen, Filteranlagen, Lageranlagen für Stoffe und dgl.) bzw. von Tätigkeiten an solchen Anlagen ausgehen. Außerdem kann das sog. Regressrisiko wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen, die aus der Herstellung, Lieferung, Planung oder Montage von in den Bausteinen 1 - 5 genannten Anlagen resultieren (Umwelthaftpflicht-Regress / Haftpflicht) vereinbart werden, um Regressansprüche von Versicherern der Anlagen oder den Betreibern zu vermeiden.
Abweichend von der Versicherungsfalldefinition in § 5 AHB gilt dort nicht das Schadenereignis, sondern die erste nachprüfbare Feststellung des Schadens (sog. Manifestation) durch einen Geschädigten, den Versicherungsnehmer oder einen sonstigen Dritten als maßgeblicher Versicherungsfall. Dadurch soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass unter Umständen die genaue zeitliche Zuordnung, wann das Schadenereignis eingetreten ist, sehr schwierig und teils unmöglich ist. Das gilt vor allem für Schadenverläufe, die sich über eine längere Zeit schleichend hinziehen, so etwa beim Versickern von gewässerschädlichen Stoffen.
Schwere Umweltrisiken sind in der Umwelthaftpflichtversicherung vom Versicherungsschutz ausgenommen. Hier die wichtigsten Beispiele:
a) In der sog. "Klecker-Klausel" sind alle Schäden ausgenommen, die durch Verschütten, Abtropfen, Verdampfen, Ablaufen und ähnliche Vorgänge verursacht wurden.
b) Altlasten sind grundsätzlich vom Versicherungsschutz ausgenommen.
c) Schäden aus der Produkthaftung. (Siehe Produkthaftpflichtversicherung)
d) Ansprüche wegen genetischer Schäden.
e) Schäden, die betriebsbedingt unvermeidbar, notwendig oder in Kauf genommen entstehen; d. h. es sollen nur Störfälle versichert sein, nicht hingegen das betriebliche Umweltrisiko aus dem "Normalbetrieb".
Seit 2007 ist zusätzlich die Umweltschaenshaftung in der EU relevant geworden.
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