Haftpflicht-News

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Freitag, 9. Mai 2008 - 04:18 Uhr
D: Haftung des Landwirtes bei ICE-Tierkollisionen

Für die Schäden, die ausbrechende Tiere eines Landwirts anrichten, haftet grundsätzlich der Eigentümer. „Für Tierhalter gilt die Beweislastumkehr. Halter müssen für die von ihren Tieren angerichteten Schäden grundsätzlich aufkommen.

Die Tierhalterhaftung ist ein wesentlicher Bestandteil der landwirtschaftlichen Betriebshaftpflichtversicherung. Fahrlässigkeit und grobe Fahrlässigkeit sind bei guten Policen eingeschlossen.

Nach Angaben des Landwirtes dessen Schafe vom ICE Ende April 2008 überfahren wurden, hatte auch dieser Landwirt einen eigene Betriebshaftpflichtversicherung. Die Bahn schätzt einen Sachschaden von mehreren Millionen Euro. Dabei ist zu erwähnen, dass der "Personenschaden", also die Schädigung der Fahrgäste und des Zugpersonals aus einem glücklichen Umstand gering sind.

Anhand des vorliegenden Beispiels zeigt sich aber, dass die in vielen älteren Versicherungsverträgen vereinbarte Deckungssumme von oft weniger als 500.000 € für derartige Fälle völlig unzureichend ist. Selbst die bei aktuellen Policen üblichen Deckungssummen von ein bis zwei Millionen Euro für Sachschäden kann hier zu kurz greifen.

Allerdings ist eine allgemeine Deckungssummenerhöhung von vielen Versicherern nicht gewollt oder nur unter sehr kostspieligen Umständen nach harten Vertragsverhandlungen möglich. In der Regel haben wohl weniger als 3 % der Landwirte höhere und ausreichende Deckungssummen für den Zusammenstoss mit Schienenfahrzeugen oder bei Autobahnunfällen.

Das Risiko näher zu beleuchten, ist insbesondere für Landwirte in der Nähe von Bahntrassen oder Autobahnen interessant.Wir empfehlen deshalb eine Klausel mit dem Versicherer individuell auszuhandeln und auf Basis der üblichen Deckungssummen in der KFZ Haftpflichtversicherung eine Lösung zu suchen. Hier werden in der Regel als Deckungssumme 100.000.000 ,- € angeboten und 8.000.000,- € je geschädigter Person.

Kann der Bauer den Nachweis führen, dass er alles getan hat, damit die Tiere ihr Gatter nicht verlassen, wird er nicht haftbar gemacht werden können und die Versicherung wird über die passive Rechtsschutzfunktion alle Ansprüche an den Tierhalter abwehren.

Leider versäumt es der deutsche Gesetzgeber als Eigentümer der Bahntrassen sich selbst einer entsprechenden Haftungsregelung zu unterwerfen und sich Sorgfaltspflichten aufzuerlegen. So halten wir es für einen unhaltbaren Zustand, dass Hochgeschwindigkeitstrassen nicht mit entsprechender Überwachungselektronik und Bewegungsmeldern ausgestattet werden um eine automatische Schnellbremsung bei Zügen einzuleiten. Würde die Haftung des Trassenbetreibers verschärft, wäre dieser Umstand sicher zu ändern.

Im konkreten Fall wird sich aber die intensive Fragen nach einer möglichen Mithaftung der Bahn ergeben, da sie offenkundig schon Minuten vor dem Unglück hätte wissen können, dass Schafe an der Unfallstelle frei herum laufen.

Eine Haftung für "höhere Gewalt" (Sturm, Gewitter) gibt es zwar nicht; wenn der Beförderer jedoch die Beförderten fahrlässig in eine Gefährdungssitution versetzt und sich deshalb ein Schaden realisiert, könnte eine Verletzung von Sorgfaltspflichten vorliegen. Der Sachverhalt selbst ist nicht von der Deutschen Bahn beeinflussbar, aber die fehlerhafte oder nicht erfolgende Reaktion auf die mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit einer Tierkollision könnte dem Bahnbetreiber oder / und dem Netzbetreiber zur Last gelegt. werden.

Es ist deshalb denkbar, dass die Bahn ihren Schaden ganz oder teilweise selbst tragen muss, die Passagiere könnten Ihre Ansprüche gegebenenfalls an die Bahn selber richten.

Donnerstag, 24. April 2008 - 17:46 Uhr
D: Regressansprüche des Sozialversicherungsträgers

Im aller Regel steht die Betriebshaftpflichtversicherung Regressfalle durch den Sozialversicherungsträger nur für den Unternehmer und leitende Angestellte des Unternehmens ein.

Die Sachlage
Ist ein Arbeitsunfall auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen, kann z.B. die Berufsgenossenschaft den Ersatz geleisteter Aufwendungen verlangen. Der Sozialversicherungsträge, in dem Fall die BG, kann jedoch auch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schadenstifters hierauf verzichten (§ 110 SGB VII). Aufgrund dieser Regelung haben die meisten Versicherer zur Minderung Ihrer Schadenaufwendungen eine entsprechende Formulierung in der Klausel „Mitversicherte Personen“ in der Betriebshaftpflichtversicherung gefunden. Dort heißt es, dass Haftpflichtansprüche gegen die „übrigen Betriebsangehörigen“ (d.h. außer den leitenden Mitarbeitern) aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers im Sinne des SGB VII handelt, nicht gedeckt sind. Diese Unterscheidung wird getroffen, um in diesem Beispiel die Berufsgenossenschaft dazu zu veranlassen, gemäss §110 SGB VII von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, auf einen Regress gegenüber dem Schadenverursacher zu verzichten. Anderenfalls könnte sich die BG immer an der Betriebshaftpflicht schadlos halten.
(siehe auch OLG Frankfurt, Urteil vom 24.5.2007, 3 U 144/06)

Das Problem:
Was in früheren Jahren problemlos möglich war, erweist sich zunehmend als schwieriger. In der Zeiten "knapper" Kassen treten vermehrt Schadensfälle auf, in denen der Sozialversicherungsträger nicht mehr bereit ist, auf den Regress zu verzichten.

Die Lösung:
Wir treffen mit dem Versicherer auf Wunsch eine Vereinbarung, die diese Problem berücksichtigt.

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